Satzung

Die Satzung des TSV Empor Göhren e.V. in der Fassung vom 27.06.1990, letzte Änderung durch Beschluss eingetragen am 16.04.2015 ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stralsund unter der Nummer 2131 eingetragen.

(Die hier abgedrucke Satztung ist eine nicht beglaubigte Kopie und daher nicht rechtsverbindlich. Die Satzung im Original ist beim Vereinsvorsitz nach Voranmeldung einzusehen.)

Satzung

 

Allgemeine Bestimmungen

 

  • 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein (TSV) Empor Göhren/Rügen und hat seinen Sitz in Göhren/Rügen.

 

  • 2 Zweck des Vereins

Der TSV Empor Göhren verfolgt als Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Seine Aufgabe ist es, in gemeinnütziger Weise den Sport in seiner Gesamtheit im Territorium zu fördern und auszubreiten. Dabei ist er bestrebt, für jedes Lebensalter sportliche Betätigungsmöglichkeiten anzubieten und damit zur körperlichen und sittlichen Entwicklung seiner Mitglieder beizutragen.
Daraus ergibt sich, dass der Verein grundsätzlich selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Jegliche wirtschaftliche Tätigkeit ist ausschließlich darauf gerichtet, das sportliche Leben zu organisieren, zu sichern und weiterzuentwickeln.
Langjährig bestehende Traditionen werden weiter geführt, neue werden entstehen.
Zum Zeitpunkt der Bildung des Vereins bestehen die Sportarten (Sektionen) Akrobatik, Bowling-Kegeln, Fußball, Volleyball, Tennis und Gymnastik. Weitere können sich bilden.
Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.

 

  • 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Mecklenburg/Vorpommern und seiner weiteren Gliederungen
Des Weiteren sind die Sektionen Mitglieder in den Fachverbänden ihrer jeweiligen Sportart und unterliegen damit automatisch den Satzungen dieser Vereinigungen.

 

  • 4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt. Streitigkeiten sind innerhalb des Vereins sowie in zweiter Instanz durch einen zu wählenden Ehrenrat als Schiedsgericht zu entscheiden. Erst nach einer solchen Verfahrensweise ist der ordentliche Rechtsweg zulässig.

  • 5 Sektionen

Der Verein gliedert sich in Sektionen, die eine bestimmte Sportart betreiben und fördern. In ihnen gibt es entsprechend den Satzungen und Festlegungen der Fachverbände Abteilungen für einzelne Altersbereiche.
Darüberhinaus können auch allgemeine Abteilungen gebildet werden, in denen von den Mitgliedern mehrere Sportarten betrieben werden.
Jedes Mitglied des Vereins kann in beliebig vielen Sektionen bzw. Abteilungen Sport treiben.

 

Mitgliedschaft

  • 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person werden, die sich durch Unterschrift zu den Festlegungen dieser Satzung bekennt. Für Minderjährige ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die durch Beschluss des Vorstandes erworbene Mitgliedschaft ist nur dann rechtswirksam, wenn durch das aufzunehmende Mitglied die festgesetzte Aufnahmegebühr und für den laufenden Monat der Beitrag entrichtet ist, sofern keine anderen Festlegungen des Vorstandes vorliegen.

 

  • 7 Ehrenmitglieder

Bürger, die sich besondere Verdienste um die Förderung des Sport und des Vereins erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte, wie ordentliche Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

 

  • 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a.) schriftlich erklärten Austritt
b.) Ausschluss auf Beschluss des Ehrenrates

 

  • 9 Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitgliedes (lt. § 8 b) kann nur erfolgen, wenn:

  • die lt. § 11 vorgesehenen Pflichten gröblichst und schuldhaft verletzt werden
  • das Mitglied dem Verein gegenüber eingegangene Verpflichtungen, insbesondere zur
    Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt;
  • das Mitglied gegen die vorliegende Satzung schuldhaft verstößt, insbesondere gegen das ungeschriebene Gesetz von Sitte, Anstand, Sportkameradschaft und Fairness.

Über den Ausschluss entscheidet in erster Instanz der Vorstand, in zweiter Instanz der Ehrenrat.

 

  • 10 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt

  • durch Teilnahme an den Mitgliederversammlungen ihr Stimmrecht auszuüben. Stimmrecht haben Mitglieder ab 18 Jahre;
  • die Anlagen und Einrichtungen des Vereins kostenlos entsprechend den dazu erlassenen Festlegungen zu nutzen;
  • an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie seinen Sport aktiv auszuüben;
  • Versicherungsschutz lt. Gesetzlichen Regelungen bzw. Vereinsfestlegungen zu verlangen, der im Rahmen der Bestimmungen des Landessportbundes Mecklenburg/Vorpommern vorgesehen ist.

 

  • 11 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins haben die Pflicht

  • diese Satzung sowie die Bestimmungen des Landessportbundes Mecklenburg/Vorpommern und der betreffenden Fachverbände anzuerkennen und zu befolgen
  • stets im Interesse des Vereins zu handeln
  • die festgelegten Beiträge zu entrichten
  • am Gelingen aller in seiner Sportart bzw. im Verein vorgesehenen Veranstaltungen mitzuwirken
  • in allen anstehenden Angelegenheiten, die einer Klärung bedürfen, die Formen und Instanzen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Ein ordentlicher Rechtsweg ist in allen mit dem Sportbetrieb im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.

 

  • 12 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Jahreshaupt- bzw. Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Fachausschüsse bzw. Sektionsleistungen
  • der Ehrenrat

Die Mitgliedschaft zu diesen Organen ist ein Ehrenamt.

 

Mitgliederversammlung

  • 13 Zusammentreffen und Vorsitz

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich, Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.
Die Mitgliederversammlung soll jährlich zum Beginn des Jahres als Jahreshauptversammlung zur Beschlussfassung der im  § 14 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den 1. oder 2. Vorsitzenden drei Wochen vor der Versammlung, Anträge zur Tagesordnung sind 10 Tage vorher schriftlich einzureichen. Einfache Mitgliederversammlungen sind nach obigem Verfahrensweg einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 % der Stimmberechtigten dies verlangen. Den Vorsitz in der jeweiligen Versammlung führt der 1. Vorsitzende bzw. in seiner Vertretung der 2. Vorsitzende.

 

  • 14 Aufgaben

Auf der Jahreshauptversammlung werden alle grundlegenden Fragen der Vereinsentwicklung beschlossen, soweit satzungsgemäß nicht andere Festlegungen getroffen sind.

Ihrer Beschlussfassung unterliegt:

  • Wahl der Vorstandsmitglieder
  • Wahl der Fachausschussmitglieder bzw. Sektionsleiter
  • Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
  • Wahl von mindestens drei Kassenprüfern
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Festlegung der Grundsätze für die Beitragserhebung im lfd. Jahr
  • Entlastung der Organe betr. Jahresrechnung und Geschäftsführung
  • Bestätigung des Haushaltsplanes
  • 15 Tagesordnung

Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:

  • Festlegung der Stimmberechtigten
  • Rechenschaftsbericht der Leitung und der Kassenprüfer
  • Beschluss über die Entlastung
  • Festlegung der Beiträge für das lfd. Jahr
  • Neuwahlen
  • Besondere Anträge

 

  • 16 Vereinsvorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Kassenwart
  • dem Schriftführer
  • dem Sportwart
  • dem Jugendleiter
  • der Frauenwartin
  • dem Werbe- und Pressewart
  • dem Gerätewart

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.

 

  • 17 Pflichten und Rechte des Vorstandes

Aufgaben des Gesamtvorstandes:

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften dieser Satzung sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu führen.
Der Vorstand ist ermächtigt, frei werdende Funktionen bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

Aufgaben der einzelnen Mitglieder:

  1. Der 1. Vorsitzende, bei Abwesenheit der 2. Vorsitzende, vertritt den Verein nach innen und außen, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe außer dem Ehrenrat. Er unterzeichnet alle Sitzungsprotokolle sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
  2. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung aller Beiträge. Alle Zahlungen erfolgen nur auf Anweisung und unter Gegenzeichnung des 1. und ggf. 2. Vorsitzenden. Er ist für den Bestand und für die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Für die Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, bei Gegenzeichnung durch den 1. oder 2. Vorsitzenden nachzuweisen.
  3. Der Schriftführer erledigt den Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins. Er führt die Mitgliederlisten und die Protokolle der Sitzungen.
  4. Der Sportwart sorgt für die gute Zusammenarbeit zwischen den Fachverbänden (Sektionen). Er hat die Aufsicht über die Übungs- und Sportveranstaltungen in allen Sportarten. Er kann an allen Beratungen von Ausschüssen, Sportarten, Sektionen teilnehmen.
  5. Der Jugendleiter betreut sämtliche Jugendliche des Vereins ohne Rücksicht auf ihre Sportart. Er ist für die Herausarbeitung und Vertretung aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen zuständig.
  6. Die Frauenwartin hat im Vorstand alle Belange der Damen und weiblichen Jugendlichen wahrzunehmen.
  7. Der Werbe- und Pressewart vertritt bei Abwesenheit den Schriftführer und bearbeitet alle mit der Werbung und der Pressearbeit im Zusammenhang stehenden Fragen.
  8. Der Gerätewart verwaltet die im Vereinseigentum befindlichen Geräte und Ausrüstung und sorgt für deren gebrauchsfähigen Zustand.

 

  • 18 Vereinsfachausschüsse (Sektionen)

Die Vereinsfachausschüsse (Sektionsleistungen) werden in einzelnen Sportarten oder allgemeinen Gruppen gebildet und für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie setzen sich aus einem Obmann und zwei Warten der betreuenden Sportart zusammen. Ihre Aufgabe ist es, in der jeweiligen Sportart die Richtlinien der Entwicklung festzulegen, die Übungs- und Trainingsstunden allseitig zu sichern sowie die Zusammenarbeit mit dem Vereinsvorstand sowie den übergeordneten Fachverbänden zu sichern.

 

  • 19 Der Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollten möglichst über 35 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig.

 

  • 20 Aufgaben des Ehrenrates

Der Ehrenrat entscheidet verbindlich über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, die mit der Vereinszugehörigkeit im Zusammenhang stehen und nicht in die Zuständigkeit eines übergeordneten Fachverbandes oder eines Sportgerichtes fallen.
Er beschließt ferner einen Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 9 dieser Satzung. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt in mündlicher Verhandlung unter Berücksichtigung der vorgetragenen Argumente jeder Seite.
Er kann folgende Strafen verhängen:

  • Verwarnung
  • Verweis
  • Aberkennung eines Vereinsamtes
  • Ausschluss aus dem Sportbetrieb für einen begrenzten Zeitraum
  • Ausschluss aus dem Verein

Jede getroffene Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

 

  • 21 Kassenprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung für jeweils zwei Jahre zu wählenden (einmalige Wiederwahl zulässig) Kassenprüfer haben gemeinsam mindestens zweimal im Jahr eine unvermutete und bis ins Detail gehende Kassenprüfung vorzunehmen. Über das Ergebnis ist ein Protokoll anzufertigen und dem 1. Vorsitzenden vorzulegen, der darüber den Vorstand informiert.

 

Allgemeine Schlussbestimmungen

  • 22 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

Alle Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgte. Das ist sie, wenn sie drei Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung öffentlich ausgehängt wurde. Die Festlegungen des § 13 bleiben davon unberührt.
Beschlüsse gelten bei den anwesenden Stimmberechtigten mit einfacher Mehrheit als bestätigt, bei Gleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Wenn keine geheime Wahl beantragt, geschieht die Abstimmung öffentlich durch Handaufheben.
Über alle Beratungen und Festlegungen sind Protokolle anzufertigen.

 

  • 23 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Für die Auflösung des Vereins ist eine 4/5 Mehrheit bei einer Anwesenheit von mindesten 75 % der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ist diese Anwesenheit nicht gegeben, ist vier Wochen später eine erneute Abstimmung anzusetzen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnahme beschlussfähig ist.

 

  • 24 Vermögen des Vereins

Das vorhandene Verbögen sowie die Überschüsse aus der Vereinskasse sind Eigentum des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Ausscheidenden Mitgliedern steht kein Anspruch auf Mittel aus dem Vermögen des Vereins zu.
Es dürfen auch keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Verbögen des Vereins in vollem Umfang an das Amt Mönchgut Granitz oder dessen Rechtsnachfolger überführt. Es ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke und hier vorwiegend für die Förderung des Sports zu verwenden.

  • 25 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

 

 

Ostseebad Göhren/Rügen                                                  27.06.1990